Zur staatlichen Schulaufsicht gehören (Art. 111, Satz 1 BayEUG):
- die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens
- die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen
- die Förderung und Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen
- die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal
- die Förderung der Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben