Das Bayerische Personalvertretungsgesetz schreibt vor, dass Dienststelle und Personalvertretung dafür zu sorgen haben, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
Darüber hinaus hat der Personalrat die Aufgabe, Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen und dafür zu sorgen, dass alle zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften usw. durchgeführt werden.
Die Aufgaben sind im Einzelnen im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) geregelt. Die Angaben zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung finden sich in Art. 69 Abs. 1 BayPVG.